Doppelter Regress nach Alkoholfahrt

Unter welchen Voraussetzungen kann die Versicherung nach einer Alkoholfahrt Regress beim Fahrer nehmen ?

Herr T., der unglückselige Kraftfahrer, den einige Leser vielleicht aus
der letzten Ausgabe schon kennen, fährt im alkoholisierten Zustand beim
Versuch des Ausparkens aus einer Parkbucht gegen ein gegenüber geparktes
Fahrzeug. Es handelt sich um ein neuwertiges hochpreisiges Fahrzeug. Den
Schaden meldet er nicht, sondern zeigt ihn erst nach mehreren
Aufforderungen seiner Versicherung, etwa zwei Monate später, an. Die
Versicherung verlangt nunmehr Regress wegen der gezahlten Aufwendungen zugunsten der Geschädigten i.H.v. 7.500,00 Euro. Der Schaden am PKW des Geschädigten liegt bei 7.900,00 Euro.

Selbstverständlich wird ein Ermittlungsverfahren wegen einer
Trunkenheit im Verkehr in Verbindung mit einer Unfallflucht eingeleitet
werden. Herr T. hat auch einen Entzug der Fahrerlaubnis mit
nachfolgender Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis zu befürchten. Je nach dem festgestellten
Alkoholisierungsgrad besteht auch die Möglichkeit, dass die
Fahrerlaubnisbehörde ein Fahreignungsgutachten anordnet, bevor diese die Fahrerlaubnis wiedererteilt.

Neben den strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichenAuswirkungen sind allerdings auch erhebliche zivilrechtliche Auswirkungen zu beachten:

Tatsächlich hat nämlich die Haftpflichtversicherung, die eigentlich
Fremdschäden bei Verschulden bzw. Verursachung ihres
Versicherungsnehmers in voller Höhe ausgleicht, einen Regressanspruch
gegen den Kraftfahrer und Versicherten Herrn T.

Dieser war zum Unfallzeitpunkt erheblich alkoholisiert.

Da ihm neben der Unfallflucht auch eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen
werden kann, steht neben der Obliegenheitsverletzung nach dem Unfall
(Verlassen des Unfallortes ohne Angabe zur Beteiligung und Person) auch
eine Obliegenheitsverletzung vor dem Unfall (Fahren im alkoholisierten Zustand) in Rede.

In diesem Fall ist der Haftpflichtversicherer berechtigt den Regress aus
beiden Obliegenheitsverletzungen gegenüber Herrn T. geltend zu machen.
Das heißt, der Versicherer kann die Regressbeträge addieren. Für die
Alkoholfahrt wird Herr T. mit einem Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro zur
Kasse gebeten, für die Unfallflucht mit einem Betrag von 2.500,00 Euro.

Fazit:

Dieser durchaus alltägliche Fall zeigt, dass gut überlegt sein will, wie
man sich nach einer Fahrerflucht mit zusätzlicher Alkoholisierung
verhält. In vielen Fällen dürfte die Gefahr des Regresses hinter den
Folgen, die eine Verurteilung wegen Unfallflucht mit sich bringt,
zurückbleiben. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass neben der
Geldstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis droht und – soweit auch noch
Alkohol wie hier im Spiel war – vor der Neuerteilung das
Fahreignungsgutachten ansteht. Hat der Versicherer Kenntnis vom
Tatgeschehen oder kommt es gar zu einer Verurteilung, wird dieser den
Regress versuchen durchzusetzen. Das Spannungsverhältnis, in dem Herr T. sich befindet, ist nicht einfach aufzulösen. Zum einen hat er als
Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht und darf zu den Tatvorwürfen schweigen, zum anderen besteht eine Verpflichtung (Obliegenheit) den Versicherer über das Geschehen aufzuklären. Hinzu kommt, dass die ermittelnde Staatsanwaltschaft die Versicherung zu den Angaben des Herrn T. befragen kann, also über den Umweg seiner Versicherung die von Herrn T. nicht preisgegebenen Informationen erhalten kann.

Es sollte in jedem Fall anwaltlicher Rat eingeholt werden, um je nach
Einzelfall eine, für das sehr vielschichtige Problem, gerechte Lösung zu
finden.

Barbara Lüdtke
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Zum ersten Teil des Artikels

PKW-Unfall unter Alkohol mit Fahrerflucht – Teil 2
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