Wann droht nach einer Unfallflucht ein Regressanspruch der Haftpflichtversicherung ?

Beispielsfall:

Wochenende! Die übliche Hektik. Herr T. muss noch eben schnell für´s
Wochenende einkaufen. Er fährt auf einen Parkplatz des nahe gelegenen
Supermarktes. Hierbei stößt er ganz leicht an den neben ihm stehenden
Wagen. Ein lediglich oberflächlicher Blick, mehr Zeit hat er leider
nicht, zeigt ihm, dass hier, jedenfalls nach seiner Meinung, kein
Schaden entstanden ist. Er kauft schnell ein und fährt dann nach Hause.
Plötzlich steht die Polizei vor der Tür und macht ihm den Vorwurf der
Unfallflucht.

Ein ganz alltäglicher Fall der Unfallflucht, der häufig zu beobachten
ist. Am Fahrzeug des Geschädigten ist allerdings ein Schaden entstanden.
Dieser Schaden soll sich in unserem Beispielsfall auf 1.000,00 Euro
belaufen. Gegen Herrn T., den Unfallflüchtigen, wird wegen Unfallflucht
ermittelt. Im Ergebnis kann der von ihm beauftragte Anwalt eine
Einstellung des Verfahrens erreichen. Herr T. ist froh. Er denkt die
Angelegenheit habe sich damit erledigt. Dem ist leider nicht so. Er
erhält ein Schreiben seiner Versicherung, in dem diese ihn zur Zahlung
von 1.000,00 Euro auffordert.

Herr T. ist entsetzt und wütend. Er betrachtet das als Doppelbestrafung!
Hat er doch schon im Strafverfahren Geld bezahlen müssen. Und nun soll
er auch noch an seine Haftpflicht Geld zahlen. Wofür hat er die denn
dann überhaupt?

Termin beim Anwalt:

Ein weiterer Termin bei seinem Anwalt zeigt ihm auf, dass es neben den
strafrechtlichen Sanktionen auch noch die versicherungsrechtlichen
Regressansprüche gibt. Verlässt nämlich jemand unerlaubt den Unfallort
und entstehen dabei Schäden, so ist der Versicherer berechtigt seinen
Versicherungsnehmer in Regress zu nehmen. Dieser Regress kann sich auf
bis zu 2.500,00 Euro belaufen. Herr T. hat nämlich eine sogenannte
Obliegenheitsverletzung begangen, indem er absichtlich (arglistig)
seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Damit gefährdet er das
Interesse an sofortiger und umfassender Sachverhalts- und
Schadensaufklärung.

Der Versicherungsnehmer kann sich nur damit entlasten, wenn er beweisen
kann, dass die durch ihn verschuldete verspätete Feststellung des
Schadens und seiner Personalien hier dem Aufklärungsinteresse seiner
Versicherung nicht geschadet hat (Kausalitätsgegenbeweis ). Hier werden
häufig Probleme für den Versicherungsnehmer auftreten.

Fazit:

Die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobligenheit durch
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort führt grundsätzlich zur
Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers und erlaubt ihm damit den
Regress (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG). Kann der Versicherungsnehmer den
Kausalitätsgegenbeweis führen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 VVG), dann entfällt
der Regress. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.11.2012
klargestellt, dass der Kausalitätsgegenbeweis nicht zu generalisieren
ist, andererseits jedoch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nicht
stets arglistig ist. Es kommt immer auf eine individualisierende und den
Zeitpunkt der Obliegenheitspflichtverletzung bezogene Feststellung an.
Dies wäre im obigen Beispiel möglicherweise dann gegeben, wenn Herr T.
nach dem Verlassen des Unfallortes zum Unfallort zurückgefahren wäre
oder, kurze Zeit später, selbstständig die Polizei gerufen hätte.
Allerdings wird dies immer abhängig von der Schadenhöhe und den weiteren
Gegebenheiten vor Ort sein. Hier jedenfalls hat er mit einem Regress in
Höhe des gesamten Schadens bis zu einer Gesamthöhe von 2.500,00 Euro zu
rechnen.

Eine Unfallflucht ist im Hinblick auf die Folgen nicht zu unterschätzen.
Es ist jedem Betroffenen zu raten, sich schnellstmöglich anwaltlichen
Rat zu holen, um hier größeren Schaden zu verhindern.

Fortsetzung folgt…

Barbara Lüdtke
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht

PKW-Unfall unter Alkohol mit Fahrerflucht – Teil 1
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