Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.10.2012 entschieden, dass eine Kündigung in der Probezeit nach einem schweren Arbeitsunfall nicht sittenwidrig oder treuwidrig ist.

Der Arbeitnehmer war als Industriemechaniker seit dem 19.09.2011 angestellt. Am 16.11.2011 verlor er bei einem Arbeitsunfall 4 Finger, von denen 3 erfolgreich reimplantiert werden konnten. Die Umstände des Unfalles sind streitig. Nach Meldung des Unfalles bei der Berufsgenossenschaft kündigte der Arbeitgeber, dass Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.01.2012 fristgemäß zum 09.02.2012. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei, da sie ausschließlich wegen des Arbeitsunfalles erfolgt sei. Dies sah das Gericht anders. Da das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate bestanden habe, sei das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar und es herrsche Kündigungsfreiheit für den Arbeitgeber. Eine Kündigung sei dann ausnahmsweise nur im Falle der Sittenwidrigkeit unwirksam. Dafür reiche ein Arbeitsunfall alleine jedoch nicht aus, selbst wenn dieser schwerste gesundheitliche Folgen für den Arbeitnehmer gehabt hätte.

RA Arnd Schulte

Kündigung nach schwerem Arbeitsunfall