Grundsatz:

Flugreisende haben durch die EU-Verordnung  VO (EG) Nr. 261/2004 für den Fall, dass der Flug nicht planmäßig durchgeführt wird, erhebliche Rechte. Sie können insbesondere eine pauschale Entschädigungen erhalten. Leider versuchen Fluggesellschaften oft, diese Ansprüche nicht zu erfüllen. Sie wenden „nicht beherrschbare und unvorhersehbare Umstände“ ein, da sie in diesem Fall – ausnahmsweise – keine Zahlungen erbringen müssten.

Flugreisende haben Ansprüche  auf Bezahlungen von Ersatz- und Rückflügen,  Übernachtungen, Verpflegung, Benachrichtigungen, pauschale Ausgleichszahlungen  (125 bis 600 €) bei

  • Überbuchungen
  • Verspätungen und
  • gestrichenen Starts.

Die nachfolgenden Ausführungen dienen nur der Orientierung und ersetzen keine anwaltliche Beratung, insbesondere kommt kein Mandats- und/oder Beratungsvertrag zustande. Vor der Geltendmachung setzen Sie sich bitte einfach mit Frau Rechtsanwältin Lüdtke oder Herrn Rechtsanwalt Schulte in Verbindung.

I.                Pauschale Entschädigung bei Ankunftsverspätungen von drei und mehr Stunden

Bei großen Verspätungen steht den Fluggästen ein finanzieller Ausgleich in bar oder per Überweisung (kein Gutschein!) zu.

Die Höhe des Anspruchs beträgt:

  • 250 € bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 km
  • 400 € bei Flügen über eine Entfernung 500 km bis 3.500 km
  • 600 € bei Flügen über 3.500 km.

II.             Betreuungsleistungen bei Verspätungen

Daneben stehen den Fluggästen bei Verspätungen kostenlose Betreuungsleistungen zu. Dazu gehören  Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung, Möglichkeit unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder Telefaxe/Emails zu versenden. Diese Ansprüche bestehen bei Verspätungen ab

  • zwei Stunden bei Flügen bis 1.500 km
  • drei Stunden bei Flügen von 1500 bis 3.500 km
  • vier Stunden bei Flügen über 3.500 km

III.          Nichtbeförderung wegen einer Annullierung des Fluges oder einer Überbuchung

Der Fluggast hat ein Wahlrecht zwischen

  • der vollständigen Erstattung des Flugpreises bei Flugstörung bereits am ersten Abflugort oder
  • Erstattung des Flugpreises für nicht geflogene Strecken und ggf. kostenlosem Rückflug zum Ausgangsort bei zwecklos gewordenem Flug oder
  • anderweitiger Beförderung zum Ziel zum frühestmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt.

Daneben besteht ein Ausgleichsanspruch:

  • 250 € bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 km
  • 400 € bei Flügen über eine Entfernung 500 km bis 3.500 km
  • 600 € bei Flügen über 3.500 km.

IV.          Herabstufung in eine niedrigere Flugklasse

Lässt die Airline  den Fluggast in einer niedrigeren als der gebuchten Klasse fliegen, so gilt sind folgende Beträge zu erstatten:

  • 30% des Flugpreises bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 km
  • 50% des Flugpreises bei Flügen über eine Entfernung von 500 km bis 3.500 km
  • 75% des Flugpreises bei Flügen über 3.500 km.

Einen Entfernungsrechner finden Sie unter http://gc.kls2.com.

V.             Schadensersatz

Bei Verspätungen oder gar Annullierung eines Fluges kann auch Schadenersatz für nachweisbare Schäden verlangen werden. Die Ausgleichszahlung wird allerdings darauf angerechnet.

VI.          Ausnahmen:

  1. Kann die Fluggesellschaft nachweisen, dass die Verspätung auf nicht beherrschbare, unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist, muss sie keine Ausgleichszahlungen leisten. Dazu können beispielsweise Streiks, Wetterphänomen oder Bombendrohungen gehören.
    Für technische Probleme dagegen bleibt die Fluggesellschaft verantwortlich, selbst wenn die Airline alle vorgeschriebenen oder sonst gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat (Bundesgerichtshof, Urt. 12.11.2009, AZ.: Xa ZR 76/07).
  2. Der Flug findet außerhalb der EU statt. Die Ansprüche aus der EU-Verordnung gelten (selbstverständlich) nur für Flüge, die in der EU angetreten oder von Fluggesellschaften angeboten wurden, die ihren Sitz in der EU haben und in einem Mitgliedsstaat enden.

VII.         Wie werden die Ansprüche durchgesetzt?

Es handelt sich leider um eine nicht ganz triviale Rechtsmaterie, so dass es sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um die Forderungen gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen.

Rechtsanwältin Barbara Lüdtke
Fachanwältin für Verkehrsrecht

VIII. Linktipps zu Fluggastrechten

=> Alles über die Fluggastrechte mit Musterbriefen (VZ Baden-Württemberg)

=> Wiesbadener Tabelle zu Fluggastrechten

=> Informationen zu den Fluggastrechten vom Verbraucherinformationssystem Bayern

=> Meldeformular für das Ordnungswidrigkeiten-Verfahren beim Luftfahrtbundesamt

=> Schlichtungsstelle Öffentlicher Personenverkehr

Entschädigung bei Flugreisen